Des Autofahrers größter Feind ist ohne Zweifel die Radarfalle; also der Apparat, welcher die Autofahrer und folglich auch die übrigen Verkehrsteilnehmer vor ihrem Geschwindigkeitsdrang bewahrt und nebenbei eine ergiebige Einnahmequelle des Fiskus darstellt. Nachdem die ersten Navigationssysteme den Markt erreichten, wurde den festen und mobilen Geschwindigkeitsmessern allerdings der Kampf angesagt. Dabei adressieren die Anbieter möglichst viele verschiedene Typen von Nutzern: Zum einen wird die Warnfunktion bezüglich sogenannter Unfallschwerpunkte nativ in Navigationsgeräte integriert, zum anderen werden Tools entwickelt, die sich ausschließlich auf den Geldbeutel schonenden Dienst beschränken. Auf die rechtlichen Bedenken in diesem Zusammenhang, wird unten eingegangen.
Auch das im Jahr 2004 gegründete Unternehmen Sygic zählt zu den bekannten Vertretern im Markt für mobile Navigationssysteme und hat kürzlich für Windows Phone, iOS und Android eine neue App veröffentlicht: Speedometer by Sygic. Mit der als „perfekte Begleiterin für das Armaturenbrett“ umschriebenen App feiert Sygic außerdem die Premiere auf Microsofts mobiler Plattform; wirbt gar für diesen Umstand selbstbewusst in ihren Pressemeldungen wie auch auf der eigenen Facebookseite. Der Fahrassistent dient, wie der Name gewiss erahnen lässt, primär zwei Zielen: Den Fahrer über seine aktuelle Geschwindigkeit zu informieren und auf Geschwindigkeitsmessgeräte hinzuweisen. Ersteres Feature ist – losgelöst vom letzteren Aspekt betrachtet – tatsächlich obsolet, denn jedes Fahrzeug verfügt über eine Geschwindigkeitsanzeige. Brauchbar wird der digitale Tachometer aber in Verbindung mit der Warnfunktion vor Radarfallen unterschiedlicher Art. Umfasst werden laut App-Beschreibung über 50.000 standortgebundene Geschwindigkeitsmessgeräte, die auch im Offline-Betrieb erkannt werden sollen. Sygic hat der Anwendung des Weiteren eine Live Community Funktion verpasst, so dass Nutzer andere Nutzer auch vor temporären Beeinträchtigungen oder Polizeieinsätzen warnen können.
Rechtliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Radarwarnsystemen ergeben sich hierzulande aus § 23 Abs. 1b StVO:
(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Im Falle eines Verstoßes sieht der amtliche Bußgeldkatalog dafür einen Regelsatz von 75 Euro und vier Punkte in Flensburg vor. Dabei fußt das grundsätzliche Problem, dem sich mit Sicherheit auch Polizeibeamte ausgesetzt sehen, auf dem Wortlaut der Norm. Die „Bestimmung“ ist unstreitig dann gegeben, wenn der Fahrer ein Radarwarngerät nutzt, dessen einzige Funktion das Anzeigen von Geschwindigkeitsmessgeräten ist. Fraglich, und noch nicht höchstrichterlich entschieden, ist die Frage, wie es um Navigationssysteme steht, welche zusätzlich die Radarwarnfunktion anbieten. Hier lässt sich vertreten, der Wortlaut des § 23 StVO beziehe sich auf eine ausschließliche Bestimmung. Ähnlich könnte man die Lage im Fall von Smartphone-Apps behandeln. Auch hier handelt es sich um die zusätzliche Funktion eines Geräts, das darüber hinaus weit mehr Möglichkeiten innehat. Dennoch erfolgt die Nutzung auf eigene Gefahr, dessen sollte sich jeder Fahrer bewusst sein.