Wer sich länger als zwei Jahre nicht in seinen Microsoft-Account einloggt, könnte beim Versuch des Logins sein blaues Wunder erleben. Microsoft hat die Nutzungsbedingungen für die eigenen Dienste geändert. Dabei gibt es einen wichtigen Punkt, welcher die Löschung von Accounts nach Inaktivität betrifft.
Wirksam ab dem 30. August 2019 sollen Microsoft-Accounts gelöscht werden, wenn diese länger als zwei Jahre gar nicht mehr genutzt werden. Während die Meldung zweifellos das Potenzial hat für mediale Panikmache, gibt es eine Vielzahl an Ausnahmen. Diese sollen verhindern, dass nicht allzu aktiv genutzte, aber für den Besitzer womöglich noch wichtige Accounts, nicht gelöscht werden. Die Ausnahmen haben wir im Folgenden für euch zusammengefasst:
- Getätigte Einkäufe: Wer mit seinem Account etwas gekauft oder einen Gutscheincode eingelöst hat, dessen Nutzerkonto wird nicht gelöscht.
- Abonnements: Solange ein gültiges Abonnement besteht, wird ein Microsoft-Account ebenfalls nicht gelöscht.
- Veröffentlichungen im Microsoft Store: Wurden über den Account Anwendungen oder Spiele im Microsoft Store veröffentlicht, wird der Account nicht gelöscht.
- Zertifikate: Wurden über den Account Zertifikate von Microsoft erworben, werden die Accounts ebenfalls nicht wegen Inaktivität geschlossen.
- Geld am Account: Ist noch Guthaben am Account vorhanden, wird dieser Benutzeraccount ebenfalls nicht gelöscht.
- Unausbezahlte Einnahmen: Wenn Microsoft irgendwelche Summen noch nicht an den Nutzer ausgezahlt hat (Rückerstattungen, Werbeeinnahmen, etc.), kann dieser Account ebenfalls nicht geschlossen werden.
- Familien-Account mit Minderjährigen: Solange ein Microsoft-Account als Elternteil für einen minderjährigen Account-Besitzer vorhanden ist, wird dessen Account ebenfalls nicht gelöscht.
- Rechtliche Vorschreibungen
Die Liste an Ausnahmen ist also relativ lang und sollte verhindern, dass wichtige Nutzeraccounts auch nach zwei Jahren Inaktivität gelöscht werden. Die neuen Nutzungsbedingungen werden jedoch erst ab dem 30. August 2019 aktiv.